§ 17a Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 35/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 63/2017

2. Neue Mittelschulen

§ 17a

Aufbau

(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden.

30.11.2017

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