§ 17a Burgenländisches Bezügegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.1990

§ 17a

(1) Die Bezüge, die den im § 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist

  1. 1. bei den Mitgliedern des Landtages um den Betrag von 175 S und
  2. 2. bei den übrigen im § 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 35 S

    zu erhöhen.

(2) Auf die Bemessung der nach § 5 gebührenden Amtszulage, des nach § 6 gebührenden Auslagenersatzes, der nach § 14 gebührenden Reisezulage und der nach § 15 gebührenden Reisekostenentschädigung ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.

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