§ 17a K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2016

§ 17a
Entgelte

(1) Sofern eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigen.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Beschränkung der Entgelte gilt nicht für:

  1. a) öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken;
  2. b) Bibliotheken, Museen und Archive;
  3. c) im Ausnahmefall, Dokumente anderer als der in lit. a und b genannten öffentlichen Stellen, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, und diese Anforderungen landesgesetzlich oder durch andere für die öffentliche Stelle verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(3) In den in Abs. 2 lit. a und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(4) Anforderungen im Sinne des Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 sind landesgesetzlich oder in Form anderer für die öffentliche Stelle verbindlicher Rechtsvorschriften festzulegen, und soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

13.04.2016

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