§ 17a
Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
(1) Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
- 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
- 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4) Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
24.02.2021
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