§ 17a K-LGBG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 17a
Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, vor, so ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)