LGBl. Nr. 74/2023
5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 17a
Verwendung von Bauprodukten
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses
- 1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
- 2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
- 3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
- 4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
- Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
31.10.2023
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