§ 17a Bgld. BPMG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2023

LGBl. Nr. 74/2023

5a. Abschnitt

Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 17a

Verwendung von Bauprodukten

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. 1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. 2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. 3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. 4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

31.10.2023

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