§ 17a K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 17a
Schutz vor Benachteiligung

Der Vertragsbedienstete, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

03.12.2019

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