§ 17a Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zinsenzuschüsse bei Eigenmittelfremddarlehen

§ 17a.

(1) Zinsenzuschüsse gemäß § 22a BWFG 1991 können nur für Eigentums- oder Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 70 m² beträgt und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt werden. Leben im gemeinsamen Haushalt des Wohnungswerbers Kinder im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 BWFG 1991, so erhöht sich die Nutzfläche um 5 m² pro Kind.

(2) In sozialen Härtefällen kann von der Nutzflächenbegrenzung des Abs. 1 abgesehen werden. Die Zinsenzuschüsse werden in diesem Fall nur für jenen Teil der Nutzfläche gewährt, der die nach der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festgelegte Nutzfläche nicht übersteigt.

(3) Die Höhe der Zinsenzuschüsse richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Wohnungswerber lebenden Personen. Die jeweilige Höhe ist aus der Tabelle in der Anlage, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Haushaltseinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor.

(4) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:

für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen 1,0

für jeden weiteren Erwachsenen 0,8

für jedes unterhaltsberechtigte Kind 0,5

(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt für jeweils drei Monate im nachinein.

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