§ 17a
Sitzungen der Expertenkommission
(1) Die Sitzungen der Expertenkommission sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vier Mal pro Jahr, einzuberufen. Drei Mitglieder der Expertenkommission oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende der Expertenkommission unverzüglich die Expertenkommission einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung der Expertenkommission durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Falle der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.
(3) Die Expertenkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ein Beschluss der Expertenkommission über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der sechs von der Landesregierung außerhalb des Kreises der Dienstnehmer bestellten Mitglieder gefasst werden. Bei dieser Abstimmung und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kommt den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst die Expertenkommission gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme sowohl bei den Beschlüssen, wie auch bei Wahlen den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommission diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Expertenkommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Expertenkommissionsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch die Expertenkommission nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die KABEG oder eine Landeskrankenanstalt oder eine Gefährdung der Versorgung der Patienten zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Expertenkommissionsvorsitzenden einzuholen. Der Expertenkommissionsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit der Expertenkommission unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung der Expertenkommission, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Expertenkommission kann aus ihrer Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten anzugehören; dieses Mitglied darf an Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der KABEG und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nicht teilnehmen.
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