§ 17a Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

zur Überschrift: LGBl. Nr. 60/2020 LGBl. Nr. 35/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 60/2020 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 60/2020 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 60/2020 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 60/2020

2. Mittelschulen

§ 17a

Aufbau

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

27.10.2020

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