§ 17a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 17a
Sonderformen

(1) Besondere Formen der Kinderbetreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:

  1. a) das pädagogische Konzept der Sonderform der Kinderbetreuungseinrichtung,
  2. b) die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes,
  3. c) Angaben über das pädagogische Personal,
  4. d) Angaben über die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und
  5. e) eine Beschreibung der Liegenschaft sowie gegebenenfalls des genutzten Gebäudes.

(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.

(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.

(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.

(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen nicht übersteigen.

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