Anlage 2J
Anlage zu § 2
J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
- 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
- 2. Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
- 3. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 4. Angelegenheiten der Filmförderung.
- 5. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
- 6. Angelegenheiten des Kultus.
- 7. Angelegenheiten der Volksbildung.
- 8. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
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