Anlage 2J BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

Anlage 2J

Anlage zu § 2

J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

  1. 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  2. 2. Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  3. 3. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  4. 4. Angelegenheiten der Filmförderung.
  5. 5. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
  6. 6. Angelegenheiten des Kultus.
  7. 7. Angelegenheiten der Volksbildung.
  8. 8. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

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