Anlage 2C BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Anlage 2C

C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

  1. 1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. a) Arbeitsvertragsrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

    Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

    hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

  1. b) Arbeitnehmerschutzrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

    Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

    Arbeitsinspektorate.

  1. c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

    Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

    Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

  1. d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

  1. 2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
  2. 3. Allgemeine Sozialpolitik.
  3. 4. Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
  4. 5. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

  1. 6. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
  2. 7. Koordination in Pflegeangelegenheiten.
  3. 8. Allgemeine Bevölkerungspolitik.
  4. 9. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
  5. 10. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  6. 11. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

    Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.

    Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

    Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

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