Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— INSTRUMENTENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichtes ist der Bau einfacher Musikinstrumente, die Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen sowie die Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in der beruflichen Arbeit sinnvoll einzusetzen. Die Schüler sollen weiters die Fähigkeit erwerben, einfache Musikinstrumente mit Kindern - der jeweiligen Entwicklungsstufe entsprechend - herzustellen und in elementarer Weise anzuwenden.

Lehrstoff:

1. oder 2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Bau von einfachen Musikinstrumenten (Schlaghölzern, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumenten, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspieles uä.). Im Verlauf des Instrumentenbaues Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie Experimentieren mit Geräuschen und Klängen. Richtige Handhabung der Instrumente; Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen Gestaltung von Sprüchen, Liedern, allenfalls auch Erzählungen.

Didaktische Grundsätze:

Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Es soll eine Beziehung zu den Instrumenten, zur Musik und zum selbsttätigen Musizieren im Sinne einer Persönlichkeitsbildung durch eigene Aktivität angebahnt werden. Ein dem jeweiligen Können entsprechendes gemeinsames Musizieren ist zu fördern, wobei die selbstgebauten Instrumente bei der Fest- und Feiergestaltung miteinbezogen werden sollten.

Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung, Rhythmisch-musikalischer Erziehung, Spielmusik, Hort- und Heimpraxis sowie Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101641

alte Dokumentnummer

N6198516830S

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