Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erlangen von ergänzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung verschiedener Aufgaben, die für eine verantwortungsbewußte Erziehertätigkeit erforderlich sind.

In der 1. Klasse sollen die Schüler schwerpunktmäßig die Fähigkeit erwerben, einfache Mahlzeiten nach gesundheitlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen herzustellen. Sie sollen imstande sein, Speisen und Getränke, die für die Zubereitung mit Kindern geeignet sind, auszuwählen. Weiters sollen sie grundlegende Erfahrungen mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse im künftigen Beruf, erlangen.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (3 Wochenstunden):

Sofortmaßnahmen des Erziehers zur Ersten Hilfe (insbesondere Behandlung von Wunden, Stillen von Blutungen, Anlegen von Verbänden). Richtige Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen und bei Unfällen verschiedenster Art. Ausarbeitung von Speiseplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Auswerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden. - Aufbauen, Pflege von Tischkultur - hauswirtschaftliche Arbeiten. Pflege der gebräuchlichsten Zimmer- und Gartenpflanzen; Grundbegriffe des Blumenarrangierens.

Sachgemäße Bedienung von Bild- und Tongeräten und deren Pflege. Möglichkeiten des Einsatzes solcher Geräte. Übungen im Umgang mit Vervielfältigungsapparaten.

  1. 3. Klasse (1 Wochenstunde):

Planung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Festen und Feiern. Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern. Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen.

Verkehrserziehung: Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei Kindern und Jugendlichen (zB Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten und Aufbau einer kritischen verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr; Übungen zur Verbesserung der eigenen Leistung und der Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen aus eigener und fremder Sicht; Festigung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen und defensiven Verhaltens); Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen (zB Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen und der adäquaten Lehrpläne zur schulischen Verkehrserziehung; Möglichkeiten für eine ergänzende Verkehrserziehung in Horten und Heimen, aufbauend auf die schulische Verkehrserziehung; Bedeutung der Übungen in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung; Kenntnis der für die jeweilige Altersstufe wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der Zusammenhänge zwischen Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüsse, Fahrzeugart und Verkehrsteilnehmer); Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim (zB Anwendung didaktischer Modelle in Ergänzung der jeweiligen schulischen Verkehrserziehung; Einsatz geeigneter Methoden; Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planungen; Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive).

  1. 4. Klasse (1 Wochenstunde):

Gesamtkörperpflege bei Kindern und Jugendlichen; Hautpflege (Kosmetik); Intimpflege; Fuß- und Handpflege; optimale Verwertung von Vitaminen; Anwendungsbereiche der kosmetischen Chirurgie.

Aufbau, Ziele und Bedeutung der Volksbildung unter Darstellung ihrer spezifischen Formen und Einrichtungen. Anbahnung einer sinnvollen Zusammenarbeit mit den Institutionen der Volksbildung, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.

Methoden für kompensatorische und emanzipatorische Maßnahmen und praktische Übungen. Zusammenarbeit mit der Institution Bewährungshilfe.

  1. 5. Klasse (1 Wochenstunde):

Wirtschaftsführung und einfache Buchhaltung (insbesondere Budgetplanung, Bargeldverwaltung, Kontoführung, Rechnungsführung, Material- und Inventarverwaltung, Führung der Lebensmittelgebarung).

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Die methodische Gestaltung des Unterrichtes in der 1. Klasse soll vorrangig die Selbsttätigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich zu sichern. Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung das Verantwortungsbewußtsein der Schüler gefördert werden. Dadurch soll der Transfer für die praktische Arbeit im Hort und im Heim sichergestellt werden - die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen wünschenswert.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101639

alte Dokumentnummer

N6198516828S

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