Anlage 1
— SPRECHERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb der für den künftigen Beruf erforderlichen Sprechweisen und Sprechtechniken sowie der Fähigkeit, persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede- und Gesprächsführung im Beruf einsetzen zu können.
Lehrstoff:
2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):
Einführung in die wesentlichen physiologischen Vorgänge beim Sprechen; Beachtung der richtigen Atemtechnik. Lautlehre; Artikulation und Stimme verschiedener Arten des Stimmeinsatzes. Beseitigung geringfügiger Sprechdefizite.
Übungen im lautreinen Sprechen. Anwenden in Sprechtexten mit besonderer Berücksichtigung eines klangvollen Sprechens, auch an Beispielen aus der Literatur sowie aus Kinder- und Jugendbüchern.
Verschiedene Formen didaktischen Sprechens: erzählendes Sprechen, Sprachakzente, erzieherisches Sprechen, praxisbezogenes Sprechen.
Erproben von Möglichkeiten in der Vortragstechnik. Übung im Gesprächs- und Diskussionsverhalten.
Möglichkeiten zur Diagnose und Hilfen zum Abbau geringfügiger Sprachfehler bei Kindern in Horten und Heimen.
Didaktische Grundsätze:
Die erarbeiteten Grundlagen bilden die Voraussetzung für die verschiedensten Sprechsituationen, die im angewandten Sprechen (erzieherischen Sprechen) ihren Niederschlag finden, wobei das vorbildliche Sprechverhalten des Lehrers und die Zuhilfenahme audio-visueller Mittel die Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles bilden sollen. Werden Teilbereiche des Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.
Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen Schülern empfohlen werden, für die - über die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus - eine spezielle Förderung im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008573
Dokumentnummer
NOR12101647
alte Dokumentnummer
N6198516836S
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