Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— GESUNDHEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Unmittelbares Anliegen des Unterrichtes ist es, dem jungen Menschen einen Einblick in die vielfältigen Aufgabenbereiche der Hygiene in der Gegenwart zu gewähren. Er soll über hygienische Maßnahmen in Horten und Heimen informiert werden, aber auch gezielte Förderungsmaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen kennenlernen, um das Rüstzeug für eine gesunde, ausgeglichene Lebensführung zu erhalten. Die aus dem Unterricht gewonnenen Erkenntnisse sollen den Schüler zu verantwortungsbewußtem Verhalten hinsichtlich der Verhütung von Krankheiten und Unfällen erziehen.

Ziel ist es, im jungen Menschen eine entsprechende Einstellung zu seiner Gesundheit zu wecken und ihn dazu anzuregen, durch sinnvolle Pflege von Körper und Geist seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zu steigern und optimal zu erhalten.

Lehrstoff:

4. Klasse (1 Wochenstunde):

Gesichtspunkte für eine gesunde Lebensführung; persönliche Hygiene vor allem unter Bedachtnahme auf die zukünftige Berufstätigkeit.

Hygiene in Hort und Heim. Parasiten im und am menschlichen Körper und deren Bekämpfung. Arten der Infektion, wichtige Infektionskrankheiten insbesonders des Kindes, Maßnahmen zu deren Vorbeugung und Bekämpfung (Impfung, Desinfektion).

Umgang mit Arzneimitteln.

Unfallverhütung sowie richtiges Verhalten bei Unfällen und in Krankheitsfällen im Hort und im Heim. Hausapotheke. Grundlegende Kenntnisse der Krankenpflege. Psychohygiene.

Didaktische Grundsätze:

Für die Auswahl und die Darlegung des gesamten Unterrichtsstoffes sind die praktischen Erfordernisse im Hort und im Heim maßgebend.

Im Schüler soll das Gefühl der Verantwortung für die eigene Gesundheit sowie jene der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen geweckt werden. Insbesonders sind die Zusammenhänge zwischen nicht entsprechender Lebensführung und der daraus sich ergebenden Schädigung der Gesundheit hervorzuheben. Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sollen wahrgenommen werden. Zusammenarbeit mit den Lehrern der naturwissenschaftlichen Fachbereiche, der Pädagogik und Heil- und Sonderpädagogik sowie der Leibeserziehung, bezüglich medizinischer Fragen mit dem Schularzt, ist anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101632

alte Dokumentnummer

N6198516821S

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