Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— MEDIENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Grundkenntnissen über Kommunikationsphänomene.

Er kennen der erzieherischen Macht, die Massenmedien, wie Spielfilm, Hörfunk, Fernsehen, ebenso die Printmedien oder das Theater ausüben.

Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie ähnlichen Institutionen anzuwenden.

Lehrstoff:

4. und 5. Klasse (je 2 Wochenstunden):

Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, HF-Programmen, Tonträgern, Printmedien insbesondere Zeitungen und Zeitschriften.

Anleitung zu Eigenproduktionen von AV-Medien wie: Diaserien, Kurzfilmen, Ton- und Videoaufnahmen, Heimzeitungen ua. Kritische Einsicht in die Kommunikationsphänomene.

Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien. Sinnvoller Gebrauch der Medien für die Freizeitgestaltung und kritisch selektive Teilnahme zur persönlichen Bereicherung).

Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hort- und Heimleben. Formen und Methoden der Medienerziehung in der außerschulischen Jugendarbeit.

Übung im Einsatz der Geräte und in der Gerätebedienung.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien in Horten und Heimen sowie ähnlichen Institutionen erwerben können.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101653

alte Dokumentnummer

N6198516842S

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