Anlage 1
— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Bildungsanstalten für Erzieher haben im Sinne des § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008573
Dokumentnummer
NOR12101615
alte Dokumentnummer
N6198516804S
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