Anlage 1
— RECHTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Grundlegende Kenntnisse aus dem Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Kenntnis der für die Ausübung des Erzieherberufes wichtigsten Rechtsvorschriften privat-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur.
Fähigkeit, einfache Eingaben an Behörden und Gerichte zu verfassen.
Lehrstoff:
4. Klasse (2 Wochenstunden):
Aus den nachstehenden Stoffangaben ist unter Beachtung der Berufsbezogenheit eine entsprechende Auswahl zu treffen:
Grundlegende Begriffe: Recht, Rechtsquellen (zB Gesetz, Verordnung).
Aus dem Privatrecht:
Rechts- und Handlungsfähigkeit; Persönlichkeitsrechte; rechtlich bedeutsame Altersstufen; gesetzliche Stellvertretung (Vormundschaft);
Grundzüge des Sachwaltergesetzes.
Das eheliche und uneheliche Kind; Rechte und Pflichten der Eltern;
Erziehungsberechtigung. Annahme an Kindesstatt.
Schenkung, Testament, gesetzliche Erbfolge.
Sache, Besitz, Eigentum, Haftung und Haftpflicht; Schadenersatz.
Berufsbezogene Verträge (Pflegschaftsvertrag, Dienstvertrag, Versicherungsvertrag und andere).
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen: Sozialversicherung; Kollektivvertrag; Urlaub; Kündigung, Entlassung, Arbeitsschutz, Mutterschutz; Mitbestimmung der Arbeiter im Betrieb; Anstellung im vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Lohn- und Einkommensteuer.
Aus dem öffentlichen Recht:
Grundlegendes aus dem Schulrecht: Grundzüge der Schulorganisation (Schularten); Schulpflicht; Schulbehörden.
Der Jugendschutz und das Jugendwohlfahrtswesen, insbesondere Beschäftigung Jugendlicher, Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, Jugendgericht. Gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Horte, Heime, Tagesheimstätten und Dienstrecht der Erzieher an diesen Institutionen des zutreffenden Landes.
Aufbau des Gerichtswesens; grundlegende berufsbezogene Bestimmungen aus dem Strafrecht; Delikte (Vergehen, Verbrechen) und Strafe; Unabhängigkeit der Richter; wichtigste Rechtsmittel.
Grundlegende straßenpolizeiliche Bestimmungen im Dienste der Verkehrserziehung.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Rechtskunde soll nicht nur das nötige Wissen vermitteln, sondern in den Schülern auch das Verständnis für die Bedeutung des Rechtes als Grundlage einer sittlichen Ordnung wecken und der staatsbürgerlichen Erziehung dienen.
Aus den angegebenen Gebieten sind vor allem jene Kapitel auszuwählen und eingehend zu behandeln, die als Grundlage für eine richtige Beurteilung verschiedener Situationen des beruflichen und persönlichen Lebens notwendig sind.
Die Reihenfolge des angegebenen Lehrstoffes ist nicht verbindlich.
Die einzelnen Stoffgebiete sollen, soweit dies möglich ist, von konkreten Fällen ausgehen und so dargeboten werden, daß dennoch ein systematischer Aufbau gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008573
Dokumentnummer
NOR12101627
alte Dokumentnummer
N6198516816S
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