Anlage 1
— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des § 79 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, jenes grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Sozialarbeiterberufes befähigt.
Sie hat einzuführen in die Sozialarbeit als wissenschaftlich begründete Berufstätigkeit in Bezug auf die materiellen, physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse des Menschen in einer sich verändernden Gesellschaft und ihre Befriedigung durch ein System öffentlicher und privater sozialer Programme, Dienste und Einrichtungen sowie durch Aktivierung einzelner oder kollektiver Selbsthilfekräfte bei Betroffenen.
Sie hat einzuführen in die Sozialarbeit als berufliches soziales Handeln mit gesellschaftspolitischem Bezug, durch Mitgestaltung von gesellschaftlichen Bedingungen, Erkennen und Aufdecken von sozialen Problemen und Mitarbeit bei der Lösung von persönlichen und gesellschaftlichen Konflikten.
Sie hat den Studierenden zur Kommunikation, zur Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten zu befähigen, ebenso zum Erschließen vorhandener Hilfsquellen und zum Erarbeiten neuer Lösungsmodelle.
Dieser Lern- und Befähigungsprozeß hat den Studierenden die Grundlagen zu einer qualifizierten und selbständigen Berufsausübung in den Handlungsfeldern der Sozialarbeit zu bieten.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102730
alte Dokumentnummer
N6198710157U
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