Anlage 1 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 1

— B. Unverbindliche Übungen LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sind im sicheren mündlichen und schriftlichen Ausdruck, wie ihn Alltag und Berufsleben erfordern, zu schulen. Die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des angloamerikanischen Kulturraumes sind fach- und praxisbezogen darzustellen.

Die Lektüre englischsprachiger Fachtexte soll einerseits einen Überblick über die Situation des Sozialwesens und verwandter Gebiete schaffen und andererseits Möglichkeiten der Weiterbildung mit Hilfe fremdsprachiger Literatur aufzeigen und die Grundlagen für internationale Zusammenarbeit schaffen.

Lehrstoff:

Sprachpflege:

Wiederholung und Koordinierung bereits früher erworbener Kenntnisse. Förderung des Hörverständnisses sowie Festigung und Erweiterung des allgemeinen Wortschatzes; Übungen zur Schulung des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks. Erläuterungen und Übungen zu verschiedenen Stilebenen (Alltag, Medien, Wissenschaft). Erarbeitung eines Fachwortschatzes. Lektüre und Diskussion von Fachtexten aus Zeitschriften und wissenschaftlichen Publikationen; Verkürzung von Texten auf den wesentlichen Inhalt; Übersetzung von Fachtexten ins Deutsche. Einführung in den englischsprachigen Schriftverkehr unter Beachtung praktischer Anwendungsgrundsätze; Pflege direkter Kontakte mit einschlägigen Institutionen in englischsprechenden Ländern.

Referate zu Fachthemen; Übungen in der Gesprächsführung. Einführung in die internationale Konferenzterminologie mit darauf aufbauenden Hinweisen auf die Grundlagen der Rhetorik im Englischen mit Beispielen und Übungen.

Sachgebiete:

Gesellschaftliche Strukturen sowie Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens in den englischsprechenden Ländern; die Dritte Welt; Tätigkeit und Wirkungskreis einschlägiger internationaler Organisationen; Möglichkeiten der Weiterbildung und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene; Besprechung von einschlägigen Fachwörterbüchern, Terminologiesammlungen und Glossaren.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht setzt eine mindestens vierjährige Ausbildung in der englischen Sprache voraus. Er ist weitgehend in der Fremdsprache zu führen. Die Schulung in der Grammatik hat ausschließlich der Verbesserung des Ausdruckes zu dienen und daher in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen. Die Selbsttätigkeit der Studierenden ist zu fördern. Es werden Möglichkeiten für die praktische Anwendung des Gelernten geschaffen:

Vorträge von englischsprachigen Experten, Diskussionsrunden, Besuche von englischsprachigen Theateraufführungen und Filmen, Gastteilnahme an internationalen Konferenzen.

Die Durchführung eines Teiles dieser Aktivitäten erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Abteilungen der entsprechenden diplomatischen Vertretungen und mit den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102748

alte Dokumentnummer

N6198710175U

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