Anlage 1
— III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Lehre und die Lernorganisation an der Akademie für Sozialarbeit soll nach folgenden, dem allgemeinen Bildungsziel entsprechenden didaktischen Grundsätzen erfolgen:
- - Bei der Auswahl der Studieninhalte und bei der Bestimmung der Ziele sollen jene Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen, dabei sollen insbesondere die Aktivität, Selbständigkeit und Selbstreflektionsfähigkeit der Studierenden gefördert sowie ihre Interessen und die Interessen der Zielgruppen der Sozialarbeit berücksichtigt werden.
- - Die Studierenden sollen wissenschaftliche Ansätze kennenlernen, die sich hinsichtlich ihres Erkenntnisinteresses, ihrer Methoden und Ergebnisse voneinander unterscheiden. Sie sollen beurteilen, welchen Beitrag diese Ansätze zur Erklärung und Lösung von Problemen und Konflikten leisten können. Dies schließt mit ein, daß gesellschaftliche, wissenschaftliche und berufsspezifische Entwicklungen kontinuierlich berücksichtigt werden.
- - Unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes sollen die Studienangebote der Akademie für Sozialarbeit auf eine ganzheitliche Bildungsleistung abzielen. Bei der Auswahl der Studieninhalte soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf ihre Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsbildung sollen die Studierenden befähigt werden, sich zunehmend als verantwortliche Entscheidungsträger für berufliches Handeln zu begreifen.
- - Lehrveranstaltungen sollen dementsprechend grundsätzlich so gestaltet werden, daß
- - die Studierenden lernen, selbständig und kooperativ zu arbeiten, eigene Lernmotivation zu entwickeln, den Lernprozeß eigenverantwortlich mitzugestalten;
- - die Entscheidungsspielräume zunehmend erweitert sowie individuelle Studieninteressen einbezogen und soziale und emotionale Komponenten des Lernens berücksichtigt werden;
- - den Studierenden Gelegenheit geboten wird, demokratisches Verhalten zu erfahren und demokratische Entscheidungsprozesse mitzugestalten, sodaß theoretische Reflexion und praktische Tätigkeit ineinandergreifen können. So sollen berufsspezifische Inhalte exemplarisch, praxis- bzw. problemorientiert und interdisziplinär bearbeitet werden.
- - Zur Gewährleistung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, daß die Lehrkräfte sich um eine intensive Zusammenarbeit mit in der Berufspraxis stehenden Sozialarbeitern und mit Vertretern anderer Disziplinen bemühen.
Der Lehrplan für die Pflichtveranstaltungen enthält den Lehrstoff, welchen die Lehrveranstaltungen jedenfalls behandeln müssen. Die zeitliche Verteilung steht dem Lehrenden frei, ebenso kann er aktuelle Fachbereiche einbeziehen. Die Studierenden sind anzuleiten, sich über Teile des Lehrstoffes durch Selbststudium genau zu informieren.
Die Pflichtveranstaltungen können in Form von Vorlesungen oder Seminaren durchgeführt werden. Vorlesungen dienen der Vermittlung umfangreicher Stoffgebiete, während die Seminare neben der Wissensvermittlung die Aufgabe haben, die Studierenden durch detaillierte Beschäftigung mit Einzelaspekten, Benützung einschlägiger Literatur und durch Diskussion der Probleme mit wissenschaftlichen und praktischen Arbeitsweisen vertraut zu machen.
Für die Vermittlung und Erarbeitung der Inhalte erscheint die Kombination verschiedener Methoden besonders geeignet, wie zB:
Informationsangebote verschiedener Art und Form (Lehrvorträge, Text, audiovisuelle Medien),
Seminare (einschließlich Blockveranstaltungen), Kleingruppenarbeit,
Kleingruppen- und Plenumsdiskussionen,
Projektunterricht,
Praktika mit Supervision,
Fallführung mit Supervision,
Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen,
Exkursionen und Hospitationen in Einrichtungen der sozialen Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102731
alte Dokumentnummer
N6198710158U
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