Anlage 1 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 1

— ADMINISTRATION DER SOZIALARBEIT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sind mit Administration und Dokumentation als Instrumenten methodischer Sozialarbeit vertraut zu machen. Sie sollen befähigt werden, administrative Erfordernisse auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel und unter Beachtung arbeitsökonomischer Prinzipien zu erledigen.

Lehrstoff:

Planung und Organisation von Arbeitsprozessen, Optimierung von Arbeitsabläufen, Grundlagen der Organisationsentwicklung. Daten- und Faktensammlung, Objektivität und methodische Absicherung von Akteninhalten, Rechtsfragen der Aktenführung (Einsicht, Herausgabe usw.), Grundzüge der Kanzleiorganisation.

Arbeitsunterlagen, Fallverlaufsdarstellungen, Abfassen relevanter Schriftstücke (Berichte, Fachkorrespondenz, fachliche Stellungnahmen usw.). Anwendungsbereiche von text- und datenverarbeitenden Systemen in der Sozialarbeit, Datenschutz.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll sich insbesondere an den Handlungsfeldern der Sozialarbeit orientieren, ausgewählte Probleme sollen planspielartig und mit Hilfe in der Praxis verwendeter Unterlagen geübt werden. Nach Möglichkeit ist auch Gelegenheit zur Benutzung technischer Hilfssysteme zu Übungszwecken zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102743

alte Dokumentnummer

N6198710170U

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