II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Anlage2
- 34. Bewilligung einer Ausnahme
- vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) . 43
- von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
- 34a. Ausstellung
- einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
- sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
- sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
- eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
- sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
- sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
- einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
- Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
- 34c. Ausstellung
- eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
- eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
- eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
- einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
- Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) .............................. 87
- Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ....................... 43
- Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
- Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
- 36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
- Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
- Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
- Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
- Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
- 37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
- Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
- Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
- Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
- 38. Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
- je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren .. 5,45
- bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
- 1. Langwaffen:
- je Büchsenlauf 10,90
- je Flintenlauf 8,70
- 2. Kurzwaffen:
- je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
- je Revolver 8,70
- 3. Sonstige Schießgeräte:
- je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
- je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. .. 10,90
- 4. Vorderladerwaffen:
- je Langwaffe pro Lauf 10,90
- je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
- je Revolver 17,40
- 5. Höchstbeanspruchte Waffenteile .... die gleichen Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
- 1. Langwaffen:
- je Büchsenlauf 3,20
- je Flintenlauf 3,20
- 2. Kurzwaffen:
- je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
- je Revolver 3,20
- 3. Sonstige Schießgeräte:
- je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
- je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
- 4. Vorderladerwaffen:
- je Langwaffe pro Lauf 4,35
- je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
- je Revolver 5,45
- 5. Höchstbeanspruchte Waffenteile .... die gleichen Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
- 1. Langwaffen:
- je Büchsenlauf 14,10
- je Flintenlauf 11,90
- 2. Kurzwaffen:
- je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
- je Revolver 10,90
- 3. Sonstige Schießgeräte:
- je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) ................................................................................ 3,20
- 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490
- Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87
- 39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
- 1. Kugelpatronen:
- bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
- bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
- 2. Schrotpatronen:
- bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
- bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
- 1. Kugelpatronen:
- der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
- 2. Schrotpatronen:
- der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
- 1. Kugelpatronen:
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
- 2. Schrotpatronen:
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
- bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
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