VIII. Veterinärwesen
Anlage2
117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
118. Genehmigung der Ausfolgung eines vom
Wasenmeister oder von Organen einer Tier-
körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes
(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 135
119. Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung
eines vom Wasenmeister oder von Organen einer
Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und
dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 900
120. Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und
Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen
u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden
(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 135
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