B. Besonderer Teil
Anlage2
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
- Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
- 9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
- für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
- mindestens jedoch 7,60
- 10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
- Ausstellung 2,10
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1
- 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
- Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
- Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
- 12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
- Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
- b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
- Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
- Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
- Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
- Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30
- Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30
- Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00
- 17. Erteilung
- einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10
- einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10
- c) einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991
- für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
- für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
- Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
- Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
- Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) .. 2,10
- Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
- Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
- 23. Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
- für einen Jahrgang 1,80
- bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
- Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
- Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
- 27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
- während der Dienststunden 5,45
- außerhalb der Dienststunden 10,90
- 28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
- bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
- in allen anderen Fällen 54,50
- Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
- Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
- Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
- Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
- 33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)