LGBl. Nr. 35/2012 zu Abs. 3 und 4: LGBl. Nr. 72/2019
§ 94
Übergangsbestimmungen
(1) Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2012 hat die Stadt den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 63a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(2) Verordnungen aufgrund der § 63a Abs. 2 und § 70 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 95 genannten Zeitpunkt.
(3) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(4) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.
31.10.2019
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