§ 94 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

Wildfütterung

§ 94.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch für bestimmte Zeiträume und für einzelne Jagdgebiete die Fütterung untersagen, wenn durch die Fütterung Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu befürchten sind.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.

(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten

  1. a) ohne Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten innerhalb einer Entfernung von 200m von der Grenze des Jagdgebietes, sofern es sich nicht um eine Staatsgrenze oder eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;
  2. b) in Jagdgebieten, in denen Rot- und Rehwild vorkommt, im Hochwald unter 50 Jahren und im Niederwald unter zwanzig Jahren, ausgenommen Kirrplätze für Schwarzwild.

(4) Künstlich angelegte Deckungsflächen - ausgenommen Aufforstungen, Strauchgürtel und die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung - müssen mindestens 200 m von der Jagdgebietsgrenze entfernt sein, sofern es sich nicht um den gleichen Jagdausübungsberechtigten handelt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 und 4 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.

(6) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.

(7) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.

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