§ 94.
(1) Jagdhunde müssen
- 1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) ausgestellten oder anerkannten Abstammungsnachweis zu belegen;
- 2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören:
- a) Vorstehhunde
- b) Schweißhunde
- c) Stöberhunde
- d) Erdhunde
- e) Brackierhunde
- f) Apportierhunde;
- 3. ein Mindestalter von 12 Monaten haben. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.
(2) Der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten er gemäß § 98 Abs. 1 Jagdgesetz verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
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