§ 94 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

9. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 94

Verordnungen

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Verlautbarung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

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