Vorverfahren
§ 94.
(1) Ist ein Unternehmer oder Dienstleistungserbringer der Ansicht, daß eine vom Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung getroffene Entscheidung gegen dieses Gesetz oder eine dazu ergangene Verordnung verstößt und ihm deshalb ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, hat er dies dem Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Entscheidung unter Angabe von Gründen und der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben oder unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer binnen zwei Wochen schriftlich zu verständigen, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
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