§ 94 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 94

Abschluß des Verfahrens

Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)