§ 94
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- 1. offensichtlich mutwillig Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhebt,
- 2. den Verboten des § 45 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,
- 3. die Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 48),
- 4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 55 Abs. 2),
- 5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 56 und 57) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftragt gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 5 können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.
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