§ 94 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs 2: LGBl. Nr. 9/2008

§ 94

Bestellung von Arbeitsmedizinern

(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:

  1. 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, (betriebseigene Arbeitsmediziner),
  2. 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
  3. 3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Es dürfen nur arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 80 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingetragen sind.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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