§ 94
Zusammensetzung
(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
- 1. als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,
- 2. drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter,
- 3. fünf von der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gewählte Vertreter; soferne die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, diese Vertreter im Vereinbarungswege mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Stärkeverhältnis der in der Vollversammlung vertretenen Parteien zu erfolgen,
- 4. ein von der Landarbeiterkammer für Kärnten bestellter Vertreter,
- 5. drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist von der Schulbehörde zu erlassen.
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
- 1. der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufs- und Fachschulen betrauten Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung;
- 2. der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen.
(3) Die römisch - katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied verhindert ist, tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied.
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