§ 94 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Vermessung

§ 94

(1) Eine Neuvermessung der alten Grundstücke hat nur insoweit zu erfolgen, als dies für Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Eine Neuvermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippeneuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastralmappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.

(3) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von befugten Personen und Unternehmungen verfaßt und ausgeführt wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)