20. Abschnitt
Instanzenzug
§ 94
Entscheidung über Berufungen, Übergang der Zuständigkeit
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand endgültig.
(2) Dieser übt - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(3) Der Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung gemäß § 95 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 bis 3 zu enthalten.
(4) Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Berufung an die Landesregierung offen.
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