§ 94 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

2. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 94

Parteistellung, Verfahren

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 84 und 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

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