§ 94 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1990

Auflegen der Vorschriften

§ 94.

In Betrieben, in denen mindestens 5 Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte dauernd beschäftigt sind, muß ein Abdruck der Bestimmungen der §§ 77 bis 91 dieses Gesetzes sowie je ein Abdruck der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, an geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stellen, aufliegen.

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