LGBl. Nr. 35/2012
§ 94
Übergangsbestimmungen
(1) Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2012 hat die Stadt den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 63a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(2) Verordnungen aufgrund der § 63a Abs. 2 und § 70 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 95 genannten Zeitpunkt.
16.05.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)