Zu § 94 (s. Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2000): Gilt hinsichtlich Arbeitsstätten, in denen - mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, ab 1.7.2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2000 - 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, ab 1.1.2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2000 und - bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ab 1.7.2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2000.
§ 94
Bestellung von Arbeitsmedizinern
(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
- 1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
- 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
- 3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Es dürfen nur arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 80 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999, eingetragen sind.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
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