18. Abschnitt
Instanzenzug
§ 94
Entscheidung über Berufungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist eine Berufung unzulässig.
(3) In den behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gilt der Stadtsenat als Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters und des Magistrates.
(4) Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Berufung an die Landesregierung offen.
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