18. Abschnitt
Instanzenzug
§ 94
Entscheidung über Berufungen
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
05.03.2014
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