10. Abschnitt
Pensionsrecht
§ 94
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Pensionsrecht der Beamten und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen, und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, gilt das Kärntner Pensionsgesetz 2010.
03.12.2019
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