§ 94 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2013

16. Abschnitt

Sonderbestimmungen zur Durchführung von
Schulversuchen und Modellversuchen

§ 94

Schulversuche und Modellversuche

(1) Zur Erprobung von Schulzeitregelungen darf die Landesregierung Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 14. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl von Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf Prozent der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Kärnten nicht übersteigen.

(2) Zur Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl I Nr 73/2011, beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 darf für die Umsetzung der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Modellpläne von den Vorschriften dieses Gesetzes wie folgt abgewichen werden:

  1. a) § 1 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass Hauptschulen mit dem Modellversuch zusätzlich eine auf den Modellversuch hinweisende Bezeichnung führen dürfen.
  2. b) Abweichend vom 4. Abschnitt dürfen die der Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden überschritten werden, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes im Hinblick auf die Zielsetzungen des Modellversuches eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist.
  3. c) Der Schulleiter darf die Dauer der Unterrichtsstunden abweichend von § 79 festlegen.
  4. d) Der gesetzliche Schulerhalter darf von den Kriterien des § 59 Abs. 2 dritter Satz abweichen.
  1. e) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 darf kein neuer Modellversuch im Sinne dieses Absatzes begonnen werden.

26.02.2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)