§ 94 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 94
Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und Rechtsstellung

(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die

  1. 1. die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
  2. 2. gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist und
  3. 3. über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist.

(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.

(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

  1. a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
  2. b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
  3. c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

02.12.2019

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