§ 94 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 94

Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

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