zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2014 (entfällt)
2. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung
§ 94
Parteistellung, Verfahren
(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.
03.03.2014
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