§ 94 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2014 (entfällt)

2. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 94

Parteistellung, Verfahren

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.

03.03.2014

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