§ 92
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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